Gesetzliche Grundlagen und Finanzierung:
Die gesetzlichen Grundlagen für die Durchführung heilpädagogischer Leistungen sind in den Sozialgesetzbüchern VIII (Kinder- und Jugendhilfe), IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung) geregelt. Die Kostenübernahme für eine heilpädagogische Behandlung wird durch die Eltern für Kinder bis zum Schuleintrittsalter beim örtlich zuständigen Sozialamt und für Schulkinder beim Jugendamt beantragt.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung der Eingliederungshilfe.
Voraussetzung ist immer eine umfassende Diagnostik, für Vorschulkinder in der Regel ein ärztliches Gutachten eines Kinderarztes oder durch ein Sozialpädiatrisches Zentrum. Schulkinder brauchen eine fachärztliche Stellungnahme eines Kinderpsychologen bzw. Kinderpsychotherapeuten. Aus dem Gutachten muss eindeutig hervorgehen, dass
a) eine heilpädagogische Behandlung dringend notwendig ist und
b) das Kind nach § 79 SGB IX i.V.m und § 113 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX
der Eingliederungshilfe bedarf.
Die Kostenübernahme ist einkommensunabhängig.
Für die heilpädagogische Praxis Rhein-Neckar besteht für alle Angebote auch die Möglichkeit der Selbstfinanzierung